Rechtsschutzversicherung kündigen: Kündigungsfrist bei einer Kündigung?

Bei der Kündigung einer Rechtsschutzversicherung muss man unterscheiden zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer ausserordentlichen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung ist eine „normale“ Kündigung zum vereinbarten Vertragsende. Die Kündigungsfrist ist auch vom Kündigungsgrund abhängig.

Rechtsschutzversicherung: Kündigung & Fristen

Ordentliche Kündigung:

Eine Versicherung die für ein Jahr abgeschlossen wurde, verlängert sich um (maximal) ein weiteres Jahr, sofern Sie nicht von Ihnen mit einer Kündigungsfrist von spätestens 3 Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Das Vertragsende können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren können seit dem 1.1.2009 (gilt auch für alle Altverträge!) mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten bereits zum Ablauf des 3. Versicherungsjahres gekündigt werden. Das gilt auch wenn in den Versicherungsbedingungen des Anbieters eine andere Regelung vorgesehen ist.

Ausserordentliche Kündigung nach einer Prämienerhöhung:

Wenn die Rechtsschutzversicherung die Prämie erhöht, ohne dass eine Änderung des Versicherungsumfangs gegeben ist, kann der Versicherungsnehmer ausserordentlich kündigen. Die Kündigung muss der Versicherung innerhalb eines Monats vorliegen, nachdem der Versicherte über die Erhöhung informiert wurde. Die Kündigung wird frühestens zu dem Zeitpunkt hin wirksam, ab dem die Prämienerhöhung wirksam werden soll. Die Versicherung muss in Ihrer Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht explizit hinweisen.

Ausserordentliche Kündigung nach einem Versicherungsfall:

Nach dem zweiten und jedem weiteren Rechtsschutzfall innerhalb eines Jahres, können der Versicherungsnehmer und auch die Versicherung den Vertrag ausserordentlich kündigen. Der Versicherte darf seine Rechtsschutzversicherung auch kündigen, wenn seine Versicherung einen Rechtsschutz für einen Fall zu Unrecht ablehnt. Die Kündigung muss der Versicherung innerhalb eines Monats nach der Bestätigung bzw. der Ablehnung des Rechtsschutzfalls zugehen.

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